AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seilagentur GmbH
Allerheiligenhofweg 3/3
6020 Innsbruck

FN 589664 d

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1 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Für alle Vermittlungsaufträge von Werkunternehmern, zwischen der Seilagentur GmbH, Allerheiligenhofweg 3, 6020 Innsbruck (im Folgenden: »VM«oder »der Vermittler« genannt) und dessen Auftraggeber (im Folgenden: »AG« oder »Auftraggeber« genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen dem VM und den AG, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb. allgemeine Geschäftsbedingungen des AG – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom VM schriftlich
bestätigt wird.


2 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die projektbezogene Vermittlung von (Werk-) Vertragsabschlüssen zwischen dem AG und selbständigen Unternehmern auf Grundlage des vom AG bekannt gegebenen Leistungsumfangs- und Anforderungsprofils.
Hierzu übermittelt der Auftraggeber dem Vermittler eine Darstellung der zu erbringenden Werkleistung; im Besonderen unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes an und zu dem die Werkleistung zu erbringen ist
oder welcher Zeitrahmen dafür veranschlagt wird, als auch ein Anforderungsprofil in Bezug auf eine etwaige, besondere erforderliche Qualifikation des Werkunternehmers. Die darauf hin gesammelten Angebote von potentiell geeigneten Werkunternehmer übermittelt der VM namens und auftrags dieser an den AG und bedürfen, der schriftlichen Annahme des Auftrages durch den AG. Diesbezüglich schuldet der VM nur ein Bemühen. Gegenstand des Vertrages zwischen dem VM und dem AG ist ausschließlich die Vermittlung von Vertragsschlüssen, nicht jedoch der Abschluss des vermittelten Werkverträgen im Namen des Auftraggebers selber.
Insofern zeichnet sich der VM für den Inhalt der abgeschlossenen oder abzuschließenden Verträge nicht verantwortlich. Für die Einhaltung der auf den abgeschlossenen oder abzuschließenden Vertrag zur Anwendung
kommenden rechtlichen Bestimmungen zeichnen sich ausschließlich der AG und der vertragsschließende Werkunternehmer verantwortlich.


3 Mitwirkungspflichten / Konventionalstrafe Der AG ist verpflichtet dem VM auf seine eigenen Kosten, jedwede zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen zu übermitteln – dies rechtzeitig, vollständig und richtig – und hat dies ggf. auch zu bestätigen. Weiter hat der AG den VM von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder sein können. Der AG verpflichtet sich im Besonderen, den zu vermittelnden Werkunternehmer vor Vertragsschluss nicht
selbst zu kontaktieren, sondern die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen den VM Vermittler zu übermitteln, der verpflichtet ist, diese Angaben an den betreffenden Werkunternehmer weiterzuleiten.
Der AG verpflichtet sich dem VM im Besonderen gegenüber, ohne dessen Kenntnis, keine Folgeaufträge mit einem vermittelten Kontakt über einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem letzten Vertragsschluss zu schließen. Für jede Verletzung dieses Absatzes verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe von C 5.000,- pro Verletzung an den VM.

4 Vergütung Die Vermittlungstätigkeit erfolgt für den AG unentgeltlich. Der VM verrechnet die, mit seiner
Vermittlungstätigkeit erbrachten Leistungen mit dem vermittelten Werkunternehmer.

5 Haftung, Haftungsausschluss, Schadenersatz Der VM haftet dem AG nicht für Schäden, die eventuell
im Zuge der Durchführung der vermittelten Rechtsverhältnisse aus diesem dem AG entstanden sind.
Der VM vermittelt mögliche Werkunternehmer auf Grundlage der diesem gegenüber von den zu vermittelten
Werkunternehmern gemachten Angaben zu deren Qualifikation und Fähigkeiten. Der VM haftet nicht
dafür, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. Im besonderen wird jedwede Haftung auf Grundlage
der § 1315 ABGB ausgeschlossen.
Der VM haftet nur für auf grobe Fahrlässigkeit beruhende Schäden, die aus der Vermittlung resultieren.
Der AG hat das Verschulden des VM nachzuweisen. Ist der AG Verbraucher, gilt diese Haftungsbeschränkung des Punkt nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
Der VM haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft
unbekannten Umstände vorhersehbar war. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden. Sollte der AG von einem vermittelten Werkvertrag zurücktreten (aus welchem Grund auch immer) haftet der AG dem VM, unabhängig etwaiger weiterer Ansprüche des vermittelten Werkunternehmers gegenüber dem AG aus deren Vertragsverhältnis, neben dem vermittelten Werkunternehmer solidarisch für den Ersatz der ansonsten anfallenden Provision gegenüber dem VM für den vermittelten Werkvertrag.

6 Gerichtsstand Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich
einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in
Betracht kommenden Gerichte in Innsbruck vereinbart.


7 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Allerheiligenhofweg 3/3 6020 Innsbruck.


8 Rechtswahl Auf diese AGB als auch auf die auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
unterliegen österreichischem Recht.


9 Allgemeine Bestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller
anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare
Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der
rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung
des Schriftformerfordernisses. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.